Präambel
Die
Internationale Bodenseeregion ist ein zentraler Lebens- und Wirtschaftsraum im
Bodensee-Dreiländereck. Viele gleichartige Interessen von Kommunen werden
häufig durch die Ländergrenzen nicht abgestimmt und nicht gemeinsam vertreten.
Der Städtebund Bodensee versteht sich als die gemeinsame ideelle
Interessenvertretung der Kommunen in der Internationalen Bodenseeregion. Die
wichtigste Aufgabe des Städtebundes Bodensee ist deswegen auch die Feststellung
dieser gemeinsamen Interessen, deren Aufarbeitung und deren grenzübergreifende
Vertretung gegenüber den politischen Entscheidungsträgern in den drei Ländern.
Durch eine größere Mobilität und die grenzüberschreitenden wirtschaftlichen
Tätigkeiten ihrer Bewohner wächst auch die Internationale Bodenseeregion
stärker zusammen. Der Städtebund Bodensee will dazu beitragen, ein regionales
Bewusstsein über Ländergrenzen hinweg zu wecken. Eine enge Zusammenarbeit in
den Bereichen Wirtschaft, Ökologie, Tourismus, Verkehr, Bildung und Kultur soll
dies ermöglichen.
Städtebund Bodensee
27.
März 2009
Charta
der Zusammenarbeit
1. Name, Geschäftsjahr
(1) Der Zusammenschluss von Kommunen
aus der Internationalen Bodenseeregion trägt den Namen „Städtebund Bodensee“.
(2) Der Städtebund Bodensee ist ein
kooperativer Zusammenschluss von Kommunen aus der Internationalen
Bodenseeregion.
(3) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
2. Zweck, Aufgaben
(1) Der Städtebund vertritt
grenzübergreifend die Interessen und die Belange der Mitglieds-kommunen
gegenüber den Bundesländern, Kantonen, Bundesregierungen und der EU. Er erfüllt
diese Aufgabe insbesondere durch
-
Einwirkung
auf politische Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren, die kommunale Belange
betreffen
-
Einflussnahme
und Mitsprache bei grenzüberschreitenden Projekten und der Beurteilung von
Interreg Projekten
-
Öffentlichkeitsarbeit
-
Erfahrungsaustausch
und den Informationstransfer zwischen den Mitgliedsstädten
-
Vertretung
der Mitgliedsstädte gegenüber der Internationalen Bodenseekonferenz.
(2) Ziel
des Städtebunds Bodensee ist
-
einen
Beitrag zur Stärkung der Bodenseeregion im Wettbewerb der Regionen zu leisten
-
eine
Plattform zum Erfahrungsaustausch, zur Meinungsbildung und zur Entwicklung und
Umsetzung gemeinsamer grenzüberschreitender Projekte zu bieten.
(3) Der Städtebund verfolgt keine
parteipolitischen Zielsetzungen.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Städtebundes
können auf Antrag alle Kommunen aus der Internationalen Bodenseeregion werden
(2) Über den Antrag entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann nur zum
Ende eines Kalenderjahres beendet werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft
bedarf einer schriftlichen Mitteilung, die spätestens am ersten Werktag des
siebten Kalendermonats bei der Geschäftsstelle vorliegen muss. Geht sie nach diesem
Termin ein, verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Mitteilung einer Mitgliedskommune,
dass sie die Mitgliedschaft beenden will, ist allen Mitgliedern vorzulegen.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedskommunen sind
berechtigt und verpflichtet, über die Lenkungsgruppe (§ 11), die Städtegruppen (§
6) und die Arbeitsgruppen (§ 14) an der Wahrnehmung der Aufgaben (§ 2 Abs.1)
mitzuwirken. Sie sind überdies verpflichtet, die Geschäftsstelle bei der Wahrnehmung
der Aufgaben zu unterstützen. Die Geschäftsstelle stellt die Unterrichtung der Mitgliedsstädte
über die Wahrnehmung der Aufgaben sicher.
6. Städtegruppen
Im Bedarfsfall können Gruppen für Kommunen
unterschiedlicher Größe eingerichtet werden.
7. Organe des Städtebundes
Organe des Städtebundes sind die Mitgliederversammlung und die
Lenkungsgruppe.
8. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Organ des Städtebundes.
(2) Die Mitgliederversammlung ist
für folgende Angelegenheiten zuständig:
-
Beschlussfassungen
über die Charta des Städtebundes
-
Besetzung
der Lenkungsgruppe
-
Entlastung
der Lenkungsgruppe
-
Beschlussfassung
über Anträge aus der Mitte der Mitgliederversammlung
-
Beschlussfassung
über Vorschläge der Lenkungsgruppe
-
Wahl
der drei Vorsitzenden (ein/e Vorsitzende/r und zwei stv. Vorsitzende) Beschlussfassung
über die Auflösung des Städtebundes
-
Aufnahme
neuer Mitglieder
9. Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird
von dem/der Vorsitzenden des Städtebundes auf Beschluss der Lenkungsgruppe
mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladung an alle Mitgliedskommunen
einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen
entsprechenden Antrag stellt. Der Antrag ist mit einer Begründung schriftlich
an die Geschäftsstelle zu richten.
10. Zusammensetzung und
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
besteht aus den (Ober-)bürgermeistern/(Ober-)bürgermeister-innen,
Stadtammännern/-frauen bzw. Stadtpräsidenten/innen der Mitgliedskommunen. Die
Stimmabgabe in Sitzungen kann auch durch den Vertreter im Amt erfolgen.
(2) Bei Entscheidungen der
Mitgliederversammlung wird Einstimmigkeit angestrebt. Kommt diese nicht
zustande, entscheidet die Mehrheit.
(3) Über die Beschlüsse der
Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11. Lenkungsgruppe - Vorsitzende/r
(1) Die Lenkungsgruppe ist das
vorbereitende und ausführende Organ der Mitliederversammlung.
(2) Die Lenkungsgruppe tagt nach
Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. Sie wird durch den/die Vorsitzende/n
einberufen.
(3) Die Lenkungsgruppe ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
-
Führung
der laufenden Geschäfte
-
Vorbereitung
der Mitgliederversammlungen
-
Vertretung
des Städtebundes nach außen
-
Öffentlichkeitsarbeit
-
Kontaktpflege
und Repräsentanz bei anderen Institutionen innerhalb und außerhalb der
internationalen Bodenseeregion
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der
Lenkungsgruppe beträgt drei Jahre.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt
3 Vorsitzende, die aus den 3 vertretenen Ländern kommen sollen und bestimmt die
Reihenfolge, in der der Vorsitz ausgeübt wird. Diese Reihenfolge bestimmt auch
die Stellvertretung.
(6) Der Vorsitz wird zwischen den drei
gewählten Vorsitzenden rollierend jeweils für ein Jahr ausgeübt.
12. Zusammensetzung und
Beschlussfassung der Lenkungsgruppe
(1) Die Lenkungsgruppe besteht aus
-
den
drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden
-
je
zwei weiteren Mitgliedern aus den drei vertretenen Ländern
(2) Vorstand
ist der/die Vorsitzende, der/die jeweils zur Alleinvertretung berechtigt ist.
(3) Die Lenkungsgruppe trifft ihre
Entscheidungen, soweit diese Charta nichts anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Über die Sitzungen der
Lenkungsgruppe ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(5) Die Lenkungsgruppe wird vom
Vorsitzenden einberufen.
13. Geschäftsführende Person
(1) Die
Lenkungsgruppe bestimmt zur organisatorischen Unterstützung eine
geschäftsführende Person (Geschäftsstelle).
(2) Die
geschäftsführende Person ist nicht stimmberechtigt.
(3) Die
Geschäftstelle vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der
Lenkungsgruppe.
14. Arbeitsgruppen
(1) Die
Mitgliedskommunen können zu besonderen Sachthemen Arbeitsgruppen bilden. Wenn
möglich, sollen diese Arbeitsgruppen grenzüberschreitend besetzt sein.
(2) Die
Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte jeweils einen/eine Sprecher/in.
(3) Die
Arbeitsgruppen bereiten auf ihrem Arbeitsgebiet die Beschlüsse der Organe vor
und pflegen den Erfahrungsaustausch. Sie treten mit ihren Arbeitsergebnissen
nicht an die Öffentlichkeit sondern kommunizieren mit der Lenkungsgruppe. Die
Arbeitsgruppen sind auf der Mitgliederversammlung antragsberechtigt.
(4) Finanzielle Mittel müssen bei
der Lenkungsgruppe beantragt werden.
(5) Die
Arbeitsgruppen werden schriftlich von der Geschäftsstelle in Absprache mit dem/der
Sprecher/in einberufen.
(6) Über
die Sitzungen der Arbeitsgruppen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der
Sprecher/in unterzeichnet wird.
(7) Beschlüsse der Arbeitsgruppen
sind der Lenkungsgruppe zuzuleiten.
(8) Zur
organisatorischen Unterstützung können die Arbeitsgruppen auf die
Geschäftstelle zurückgreifen.
15. Haushalts- und Rechnungsführung
(1) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die
Jahresrechnung ist der Lenkungsgruppe möglichst in der ersten Sitzung nach
Ablauf des Rechnungsjahres zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die
Buchführung und die Berichterstattung wird von der Geschäftstelle übernommen.
16. Änderung der Charta
(1) Anträge
auf Änderung der Charta sind spätestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich an die Geschäftstelle zu richten. Sie müssen von mindestens fünf Mitgliedskommunen
aus mindestens zwei Ländern gestellt werden.
(2) Änderungen müssen mit zwei
Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
17. Auflösung des Städtebundes und
Verwendung des Vermögens
(1) Ein
Antrag auf Auflösung des Städtebundes ist spätestens drei Monate vor einer Mitgliederversammlung
schriftlich an den/die Vorsitzende/n zu richten. Die Mitgliedskommunen, von
denen er gestellt wird, müssen mindestens die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder
repräsentieren. Für die Beschlussfassung sind auf einer Mitgliederversammlung
drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.
(2) Im Fall der Auflösung fällt das
vorhandene Vermögen an die Mitgliedskommunen, die es einer gemeinnützigen
Verwendung zuführen müssen. Über die Einzelheiten der Verteilung an die Mitglieder
entscheidet die Lenkungsgruppe.
Beschlossen am 27. März 2009