Präambel

 

Die Internationale Bodenseeregion ist ein zentraler Lebens- und Wirtschaftsraum im Bodensee-Dreiländereck. Viele gleichartige Interessen von Kommunen werden häufig durch die Ländergrenzen nicht abgestimmt und nicht gemeinsam vertreten. Der Städtebund Bodensee versteht sich als die gemeinsame ideelle Interessenvertretung der Kommunen in der Internationalen Bodenseeregion. Die wichtigste Aufgabe des Städtebundes Bodensee ist deswegen auch die Feststellung dieser gemeinsamen Interessen, deren Aufarbeitung und deren grenzübergreifende Vertretung gegenüber den politischen Entscheidungsträgern in den drei Ländern. Durch eine größere Mobilität und die grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Bewohner wächst auch die Internationale Bodenseeregion stärker zusammen. Der Städtebund Bodensee will dazu beitragen, ein regionales Bewusstsein über Ländergrenzen hinweg zu wecken. Eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Ökologie, Tourismus, Verkehr, Bildung und Kultur soll dies ermöglichen.

 

 

 

Städtebund Bodensee

27. März 2009

 

Charta der Zusammenarbeit

 

 

1.  Name, Geschäftsjahr

(1) Der Zusammenschluss von Kommunen aus der Internationalen Bodenseeregion trägt den Namen „Städtebund Bodensee“.

(2) Der Städtebund Bodensee ist ein kooperativer Zusammenschluss von Kommunen aus der Internationalen Bodenseeregion.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

2.  Zweck, Aufgaben

(1) Der Städtebund vertritt grenzübergreifend die Interessen und die Belange der Mitglieds-kommunen gegenüber den Bundesländern, Kantonen, Bundesregierungen und der EU. Er erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch

-    Einwirkung auf politische Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren, die kommunale Belange betreffen

-    Einflussnahme und Mitsprache bei grenzüberschreitenden Projekten und der Beurteilung von Interreg Projekten

-    Öffentlichkeitsarbeit

-    Erfahrungsaustausch und den Informationstransfer zwischen den Mitgliedsstädten

-    Vertretung der Mitgliedsstädte gegenüber der Internationalen Bodenseekonferenz.

(2)  Ziel des Städtebunds Bodensee ist

-    einen Beitrag zur Stärkung der Bodenseeregion im Wettbewerb der Regionen zu leisten

-    eine Plattform zum Erfahrungsaustausch, zur Meinungsbildung und zur Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer grenzüberschreitender Projekte zu bieten.

(3) Der Städtebund verfolgt keine parteipolitischen Zielsetzungen.

 

 

3.  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Städtebundes können auf Antrag alle Kommunen aus der Internationalen Bodenseeregion werden

(2) Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

4.  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres beendet werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft bedarf einer schriftlichen Mitteilung, die spätestens am ersten Werktag des siebten Kalendermonats bei der Geschäftsstelle vorliegen muss. Geht sie nach diesem Termin ein, verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.

(2) Die Mitteilung einer Mitgliedskommune, dass sie die Mitgliedschaft beenden will, ist allen Mitgliedern vorzulegen.

 

 

 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedskommunen sind berechtigt und verpflichtet, über die Lenkungsgruppe (§ 11), die Städtegruppen (§ 6) und die Arbeitsgruppen (§ 14) an der Wahrnehmung der Aufgaben (§ 2 Abs.1) mitzuwirken. Sie sind überdies verpflichtet, die Geschäftsstelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben zu unterstützen. Die Geschäftsstelle stellt die Unterrichtung der Mitgliedsstädte über die Wahrnehmung der Aufgaben sicher.

 

 

 6. Städtegruppen

     Im Bedarfsfall können Gruppen für Kommunen unterschiedlicher Größe eingerichtet werden.

 

 

 7. Organe des Städtebundes

    Organe des Städtebundes sind die Mitgliederversammlung und die Lenkungsgruppe.

 

 

 8. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Städtebundes.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

-    Beschlussfassungen über die Charta des Städtebundes

-    Besetzung der Lenkungsgruppe

-    Entlastung der Lenkungsgruppe

-    Beschlussfassung über Anträge aus der Mitte der Mitgliederversammlung

-    Beschlussfassung über Vorschläge der Lenkungsgruppe

-    Wahl der drei Vorsitzenden (ein/e Vorsitzende/r und zwei stv. Vorsitzende) Beschlussfassung über die Auflösung des Städtebundes

-    Aufnahme neuer Mitglieder

 

 9. Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Städtebundes auf Beschluss der Lenkungsgruppe mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladung an alle Mitgliedskommunen einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Der Antrag ist mit einer Begründung schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10. Zusammensetzung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den (Ober-)bürgermeistern/(Ober-)bürgermeister-innen, Stadtammännern/-frauen bzw. Stadtpräsidenten/innen der Mitgliedskommunen. Die Stimmabgabe in Sitzungen kann auch durch den Vertreter im Amt erfolgen.

(2) Bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung wird Einstimmigkeit angestrebt. Kommt diese nicht zustande, entscheidet die Mehrheit.

(3) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

11. Lenkungsgruppe -  Vorsitzende/r

(1) Die Lenkungsgruppe ist das vorbereitende und ausführende Organ der Mitliederversammlung.

(2) Die Lenkungsgruppe tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. Sie wird durch den/die Vorsitzende/n einberufen.

(3) Die Lenkungsgruppe ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

-    Führung der laufenden Geschäfte

-    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen

-    Vertretung des Städtebundes nach außen

-    Öffentlichkeitsarbeit

-    Kontaktpflege und Repräsentanz bei anderen Institutionen innerhalb und außerhalb der internationalen Bodenseeregion

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Lenkungsgruppe beträgt drei Jahre.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt 3 Vorsitzende, die aus den 3 vertretenen Ländern kommen sollen und bestimmt die Reihenfolge, in der der Vorsitz ausgeübt wird. Diese Reihenfolge bestimmt auch die Stellvertretung.

(6) Der Vorsitz wird zwischen den drei gewählten Vorsitzenden rollierend jeweils für ein Jahr ausgeübt.

 

 

12. Zusammensetzung und Beschlussfassung der Lenkungsgruppe

(1) Die Lenkungsgruppe besteht aus

-    den drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden

-    je zwei weiteren Mitgliedern aus den drei vertretenen Ländern

(2)  Vorstand ist der/die Vorsitzende, der/die jeweils zur Alleinvertretung berechtigt ist.

(3) Die Lenkungsgruppe trifft ihre Entscheidungen, soweit diese Charta nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Über die Sitzungen der Lenkungsgruppe ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(5) Die Lenkungsgruppe wird vom Vorsitzenden einberufen.

 

 

13. Geschäftsführende Person

(1)  Die Lenkungsgruppe bestimmt zur organisatorischen Unterstützung eine geschäftsführende Person (Geschäftsstelle).

 (2) Die geschäftsführende Person ist nicht stimmberechtigt.

(3)  Die Geschäftstelle vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Lenkungsgruppe.

 

 

14. Arbeitsgruppen

(1)  Die Mitgliedskommunen können zu besonderen Sachthemen Arbeitsgruppen bilden. Wenn möglich, sollen diese Arbeitsgruppen grenzüberschreitend besetzt sein.

(2)  Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte jeweils einen/eine Sprecher/in.

(3)  Die Arbeitsgruppen bereiten auf ihrem Arbeitsgebiet die Beschlüsse der Organe vor und pflegen den Erfahrungsaustausch. Sie treten mit ihren Arbeitsergebnissen nicht an die Öffentlichkeit sondern kommunizieren mit der Lenkungsgruppe. Die Arbeitsgruppen sind auf der Mitgliederversammlung antragsberechtigt.

(4) Finanzielle Mittel müssen bei der Lenkungsgruppe beantragt werden.

(5)  Die Arbeitsgruppen werden schriftlich von der Geschäftsstelle in Absprache mit dem/der Sprecher/in einberufen.

(6)  Über die Sitzungen der Arbeitsgruppen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sprecher/in unterzeichnet wird.

(7) Beschlüsse der Arbeitsgruppen sind der Lenkungsgruppe zuzuleiten.

(8)  Zur organisatorischen Unterstützung können die Arbeitsgruppen auf die Geschäftstelle zurückgreifen.

 

 

15. Haushalts- und Rechnungsführung

(1) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)  Die Jahresrechnung ist der Lenkungsgruppe möglichst in der ersten Sitzung nach Ablauf des Rechnungsjahres zur Genehmigung vorzulegen.

 (3) Die Buchführung und die Berichterstattung wird von der Geschäftstelle übernommen.

 

 

16. Änderung der Charta

(1)  Anträge auf Änderung der Charta sind spätestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Geschäftstelle zu richten. Sie müssen von mindestens fünf Mitgliedskommunen aus mindestens zwei Ländern gestellt werden.

(2) Änderungen müssen mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

17. Auflösung des Städtebundes und Verwendung des Vermögens

(1)  Ein Antrag auf Auflösung des Städtebundes ist spätestens drei Monate vor einer Mitgliederversammlung schriftlich an den/die Vorsitzende/n zu richten. Die Mitgliedskommunen, von denen er gestellt wird, müssen mindestens die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder repräsentieren. Für die Beschlussfassung sind auf einer Mitgliederversammlung drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.

(2) Im Fall der Auflösung fällt das vorhandene Vermögen an die Mitgliedskommunen, die es einer gemeinnützigen Verwendung zuführen müssen. Über die Einzelheiten der Verteilung an die Mitglieder entscheidet die Lenkungsgruppe.

 

Beschlossen am 27. März 2009